Das Erstellen und der beabsichtigte Betrieb der Schneebar könne die bestehende Nutzungsordnung beeinflussen. Deshalb sei anlässlich eines Baubewilligungsverfahrens zu prüfen, ob das Betreiben der Schneebar im Einklang mit der Nutzungsordnung bzw. den Überbauungsvorschriften stehe. Auch die Frage, ob die Schneebar an diesem Standort unmittelbar mit dem Tourismusbetrieb in Zusammenhang stehe und diesen nicht behindere, sei im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen. Das betroffene Grundstück liege zudem neben einem landwirtschaftlichen Gewerbe mit Wohnhaus. Es sei nicht auszuschliessen, dass aufgrund der beantragten Öffnungszeiten in den Abend- und Nachtstunden Lärmimmissionen auftreten.