a) Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid die Baubewilligungspflicht der umstrittenen Schneebar. Ein Baubewilligungsverfahren sei nötig, um zu überprüfen, ob das Vorhaben mit der ÜO Nr. G.________ in Einklang stehe. Die in der ÜO Nr. G.________ markierten Beschneiungsflächen seien zugleich auch Skipisten. Die Schneebar befinde sich inmitten der Beschneiungsfläche/Piste und liege somit nicht am Pistenrand. Das Erstellen und der beabsichtigte Betrieb der Schneebar könne die bestehende Nutzungsordnung beeinflussen.