Gemäss einer BSIG-Weisung zu «gastgewerblichen Einrichtungen in der Landwirtschaftszone»27 sind etwa das gelegentliche Bewirten von Gästen durch Alphirtinnen und Alphirte während der Sömmerung, das gelegentliche Bewirten von Gästen durch Landwirte (z.B. 1. August-Brunches, Bure Zmorge) und Schneebars / Schnee-Iglus als Einrichtungen im Freien am Rand von Skipisten unter bestimmten Voraussetzungen baubewilligungsfrei. 3. Baubewilligungspflicht der Schneebar