Gemäss der BSIG-Weisung «Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1b BauG»26 gelten Bauten als „klein“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie eine Fläche von 10 m2 nicht übersteigen. Liegt ein Bauvorhaben nach Art. 6 oder 6a BewD schliesslich ausserhalb der Bauzone und ist es geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt, ist es baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 1 BewD).