2. Gestützt auf eine Aufforderung des Regierungsstatthalteramts nahm das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) mit Schreiben vom 2. November 202015 zur Frage der Baubewilligungspflicht der Schneebar Stellung. Mit Feststellungsverfügung vom 15. Januar 2021 verfügte das Regierungsstatthalteramt Folgendes: «1. Es wird festgestellt, dass der Betrieb der Schneebar mit 25 Stehplätzen, von jeweils Dezember bis April, von 05.00 Uhr bis 00.30 Uhr des darauffolgenden Tages, innerhalb der in der Überbauungsordnung Nr. G.________ festgelegten Beschneiungsfläche (Adelboden, Gbbl. Nr. F.________; Landwirtschaftszone) einer Baubewilligung bedarf.