Nach Rückfrage des Regierungsstatthalteramts korrigierte der Beschwerdeführer die Betriebszeiten der beabsichtigten Schneebar mit Schreiben vom 2. Oktober 202013 auf jeweils Dezember bis April. Zudem bestätigte er, dass er die Öffnungszeiten gemäss Art. 11 GGG14 beantragt, d.h. von 05.00 Uhr bis 00.30 Uhr des darauffolgenden Tages.