Mit Verfügung vom 10. September 202011 bat das Regierungsstatthalteramt den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er eine Fortsetzung des koordinierten Baubewilligungsverfahrens oder ein Verfahren auf Feststellung der Baubewilligungspflicht beantrage. Im ersteren Fall sei das unvollständige Baugesuch zu vervollständigen. Mit Eingabe vom 14. September 202012 beantragte der Beschwerdeführer den Erlass einer Feststellungsverfügung zur Frage der Baubewilligungspflicht der Schneebar. Nach Rückfrage des Regierungsstatthalteramts korrigierte der Beschwerdeführer die Betriebszeiten der beabsichtigten Schneebar mit Schreiben vom 2. Oktober 202013 auf jeweils Dezember bis April.