Nr. G.________») festgelegten Beschneiungsfläche. Auf Nachfrage des Regierungsstatthalteramts hielt der Beschwerdeführer an diesem Gesuch mit Standort der Schneebar innerhalb des Beschneiungsperimeters fest.5 Mit Verfügung vom 5. Dezember 20196 wies das Regierungsstatthalteramt das Gesuch um Betriebsbewilligung A für die Schneebar ab und führte aus, diese sei im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu überprüfen. Ein Baugesuch habe der Beschwerdeführer bislang nicht einreichen wollen.