5/6 BVD 120/2020/90 2. Die Verfahrenskosten von 800 Franken werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Fraubrunnen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - AGR (G.-Nr. 2020.DIJ.8148), zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor