a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von 800 Franken (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV10). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Fraubrunnen vom 30. November 2020 wird bestätigt. 9 Vgl. pag. 1 der Vorakten zum Baupolizeiverfahren der Gemeinde Fraubrunnen 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)