Die Vorinstanz hat daher die Baueinstellungsverfügung vom 30. November 2020 zu Recht erlassen. Da einerseits der Einbau eines zusätzlichen Dachflächenfensters mit weiteren Arbeiten am Dach selbst verbunden ist und andererseits aufgrund der eingereichten Fotos nicht abschliessend beurteilt werden konnte, welche weiteren (allenfalls baubewilligungspflichtigen) Arbeiten der Beschwerdeführer am Dach des denkmalgeschützten Gebäudes genau vornimmt, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde sämtliche Bauarbeiten einstellte. 3. Kosten