Unerheblich ist dabei, ob das umstrittene Fenster im damaligen Zeitpunkt bereits fertig eingebaut war oder nicht. Es genügte, dass die Gemeinde aufgrund einer summarischen Prüfung der eingereichten Unterlagen zum Schluss kam, dass mit Bauarbeiten hinsichtlich des Einbaus des neuen Dachfensters begonnen worden war. Unerheblich ist auch, ob im Zeitpunkt der Baueinstellung insgesamt nicht mehr Dachflächenfenster vorhanden als vor Inangriffnahme der Bauarbeiten. Der Beschwerdeführer hat in seinen Schlussbemerkungen selbst dargelegt, dass aufgrund eines Missverständnisses anstelle eines bestehenden Fensters das noch nicht bewilligte Fenster eingebaut worden sei.