Seine Formulierung «am einbauen der neuen Fenster» konnte die Gemeinde nicht anders verstehen, als dass alle Fenster, auch das neu geplante, eingebaut werden. Gestützt auf die vorgelegten Fotos und die Antwort des Beschwerdeführers musste die Gemeinde daher davon ausgehen, dass mit dem Einbau des neu geplanten Fensters begonnen worden war. Da noch keine Baubewilligung für den Einbau eines neuen Fensters vorlag, musste die Gemeinde sofort die Baueinstellung verfügen. Sie hatte diesbezüglich keinen Ermessensspielraum. Unerheblich ist dabei, ob das umstrittene Fenster im damaligen Zeitpunkt bereits fertig eingebaut war oder nicht.