d) Der Beschwerdeführer hat Ende Oktober 2020 ein Baugesuch eingereicht für den Einbau eines zusätzlichen Dachflächenfensters, verfügte aber im Zeitpunkt des Erlasses der umstrittenen Baueinstellungsverfügung unbestrittenermassen noch nicht über eine Baubewilligung. Er bringt jedoch vor, die Baueinstellungsverfügung gründe auf einer Fehlbeurteilung der eingereichten Planunterlagen. Er habe eine Fotomontage eingereicht und die Baubewilligungsbehörde habe die Fotomontage nicht erkannt, sondern als real und bereits als abgeschlossene Installation wahrgenommen. Es seien keine baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Einbau eines zusätzlichen Dachflächenfensters getätigt worden.