49 Abs. 2 GBR8. Der Einbau eines Dachflächenfensters beeinflusst das äussere Erscheinungsbild eines Gebäudes und kann daher die Interessen des Denkmal- und des Ortsbildschutzes betreffen. Daher kommt auch der Vorbehalt von Art. 7 Abs. 2 BewD zum Tragen. Somit ist der Einbau des Dachflächenfensters in jedem Fall baubewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer bestreitet die Baubewilligungspflicht auch nicht und hat für den Einbau des Fensters ein Baugesuch eingereicht.