c) Die Baugesuchsunterlagen sehen auf der Nordwestseite der Hauptdachfläche des Gebäudes Nr. B.________ den Einbau eines neuen Dachflächenfensters vor. Laut Baugesuchsformular 1.0 hat dieses die Masse 0.78 m x 1.18 m (= 0.92 m2). Laut den Eintragungen auf den nachträglich eingereichten Fotos hat es die Masse 0.76 m x 1.20 m (= 0.912 m2). Auf derselben Hauptdachfläche bestand schon vorher ein Dachflächenfenster mit denselben Abmessungen. Mit einer Grösse von jeweils mehr als 0.9 m2 überschreiten die beiden Fenster die in Art. 6 Abs. 1 Bst. g BewD genannten maximalen Abmessungen. Somit ist das Bauvorhaben bereits gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. g BewD e contrario baubewilligungspflichtig.