4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. In ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2021 führt die Gemeinde aus, die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen hätten gezeigt, dass bauliche Aktivitäten «voll im Gange» gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe per E-Mail vom 26. November 2020 bestätigt, dass mit dem Bau begonnen worden sei. Die Baubewilligungsbehörde habe daher davon ausgehen müssen, dass bereits Vorbereitungsarbeiten für den Dachflächenfenstereinbau getätigt worden seien. Man habe streng nach Art. 46 BauG3 vorgehen müssen.