Gleichzeitig führte sie das Baubewilligungsverfahren weiter und holte bei der Kantonalen Denkmalpflege (KDP) einen Fachbericht und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) eine Verfügung ein. Die KDP stimmte dem Bauvorhaben zu, beantragte aber als Auflage, das neue Fenster müsse in seinem Ausdruck identisch sein mit dem nebenliegenden bestehenden Dachflächenfenster. Das AGR dagegen kam zum Schluss, die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG1 könne nicht erteilt werden. Durch den Einbau des geplanten Dachflächenfensters werde der Estrich objektiv als Wohnraum nutzbar, daher werde die Bruttogeschossfläche erweitert.