Das öffentliche Interesse am Rückbau ist gegeben, da der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten und Anlagen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, grosses Gewicht beizumessen ist.22 Es besteht zudem ein erhebliches privates Interesse der Nachbarn an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, da der Grenzund Gebäudeabstand massiv verletzt wird. Angesichts der nicht geringfügigen Abweichung vom Erlaubten und der Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers steht der Rückbau auch in einem vernünftigen Verhältnis zum Ziel, den rechtswidrigen Zustand zu beenden.