Vielmehr darf erwartet werden, dass sich die Bauherrschaft bei der zuständigen Behörde erkundigt, ob eine nicht eindeutig bewilligte bauliche Massnahme oder Nutzung zulässig ist. Als erkennbar wurde, dass aufgrund des schlechten Zustands des alten Gebäudes grössere Sanierungsmassnahmen erforderlich waren als ursprünglich vorgesehen, hätte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde nachfragen müssen, ob der vollständige Ersatz der Tragstruktur und der Bodenplatte sowie der praktisch vollständige Ersatz der Wände noch von der Bewilligung gedeckt sei. Da er dies unterlassen hat, gilt der Beschwerdeführer nicht als gutgläubig im baurechtlichen Sinn.