Wiederherstellungsverfügung erlassen werde. Sofern überhaupt Abweichungen von der Bewilligung vorlägen, wären diese nur geringfügig. Ein kompletter Abriss des Gebäudes Nr. B.________ bis auf die Bodenplatte müsse deshalb als völlig unverhältnismässig qualifiziert werden. Hinzu komme, dass weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berührt seien. Viel mehr stelle das sanierte Gebäude eine Bereicherung dar, da es weitaus ästhetischer sei als das Gebäude vor der Sanierung. Von einer Wiederherstellung sei deshalb abzusehen.