Im Übrigen würde ein Näherbaurecht nicht ausreichen, da gemäss A144 GBR auch der Gebäudeabstand eingehalten werden müsste, was nicht der Fall ist. Das Bauvorhaben könnte demnach nicht bewilligt werden. Das gilt unabhängig davon, ob das Vorhaben in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren oder im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens lediglich summarisch auf seine Bewilligungsfähigkeit hin überprüft wird, weil kein nachträgliches Baugesuch gestellt worden ist. Die Baute ist somit auch materiell rechtswidrig. Ein nachträgliches Baugesuch könnte deshalb nicht bewilligt werden.