26 BauG von den Abstandsvorschriften rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. Da die Eigentümerin und der Eigentümer der betroffenen Nachbarparzelle gegen die Bauvorhaben des Beschwerdeführers an ihrer Grenze opponiert haben und der Nachbar gegenüber der Gemeinde zudem ein Nährbaurecht verneint hat,16 ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die für den Wiederaufbau des Gebäudes Nr. B.________ an der Grenze erforderliche schriftliche Vereinbarung über die einzuhaltenden Abstände abschliessen kann. Im Übrigen würde ein Näherbaurecht nicht ausreichen, da gemäss A144 GBR auch der Gebäudeabstand eingehalten werden müsste, was nicht der Fall ist.