Die ursprünglich für die Errichtung des Gebäudes getätigten Investitionen wurden damit praktisch vollständig zunichtegemacht, weshalb die Besitzstandsgarantie nicht mehr zum Tragen kommt. Der Neubau hat geltendes Recht zu respektieren und insbesondere den Grenz- und Gebäudeabstand einzuhalten. Dies ist vorliegend unbestritten nicht der Fall. Besondere Verhältnisse, die eine Ausnahme nach Art. 26 BauG von den Abstandsvorschriften rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich.