Ersetzt wurden nicht bloss einzelne schadhafte Teile, sondern die komplette Tragstruktur. Der Beschwerdeführer räumt auch ein, dass lediglich die Westfassade (abgesehen von den zwei durch das bewilligte Pultdach bedingten Winkeldreiecke) unverändert blieb und die restlichen Fassaden nahezu vollständig ersetzt werden mussten. Ebenso wurde die Betonbodenplatte durch eine neue, massivere Bodenplatte ersetzt. Die ursprünglich für die Errichtung des Gebäudes getätigten Investitionen wurden damit praktisch vollständig zunichtegemacht, weshalb die Besitzstandsgarantie nicht mehr zum Tragen kommt.