_ um eine bewilligte Baute handelt, ist sie in ihrem Bestand geschützt und darf unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 1 und 2 BauG). Diese Besitzstandsgarantie erlaubt neben der umfassenden Renovation auch eine Anpassung an moderne Komfortansprüche, nicht aber Eingriffe in die Substanz oder die Grundstruktur einer Baute.13 Nicht unter die Besitzstandsgarantie fällt demgegenüber die