d) Das Gebäude Nr. B.________ steht an der Grenze zu den Nachbarparzellen. Es hält diesen gegenüber keinen Grenzabstand ein (vgl. dazu Art. 212 Abs. 1 GBR12). Zumindest gegenüber dem Gebäude auf dem Grundstück Nr. I.________ ist auch der Gebäudeabstand unterschritten (vgl. A144 GBR). Soweit es sich beim Gebäude Nr. B.________ um eine bewilligte Baute handelt, ist sie in ihrem Bestand geschützt und darf unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 1 und 2 BauG).