Er nannte insbesondere den Ersatz der alten Tragkonstruktion durch eine neue und den Ersatz der Betonbodenplatte durch eine neue, massivere ausdrücklich. Er räumte auch ein, dass die Dachhöhe auf der Ostseite etwas erhöht erstellt worden sei, um die erforderliche Dachneigung zu verbessern, und er stellte nötigenfalls die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs in Aussicht. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, rechtzeitig ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, zumal die Überschreitung der Baubewilligung offenkundig war.