b) Hat die Baupolizeibehörde wie hier gestützt auf Art. 46 Abs. 2 BauG eine Wiederherstellungsverfügung erlassen, kann die Bauherrschaft grundsätzlich ein nachträgliches Baugesuch einreichen und die Wiederherstellungsverfügung damit aufschieben (Art. 46 Abs. 2 Bst. b Satz 1 BauG). Auf diese Möglichkeit ist in der Wiederherstellungsverfügung ausdrücklich hinzuweisen, sofern ein nachträgliches Baugesuch nicht von vornherein ausgeschlossen ist oder eine Baubewilligung nicht offensichtlich ausser Frage steht. Wurde der Hinweis unterlassen, muss in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Gesuchs eingeräumt werden.9