Die Gemeinde weist darauf hin, dass es im Fall eines nachträglichen Baugesuches schwierig sein werde, dieses bewilligen zu können. Der Grenzabstande werde unter anderem Gegenüber der Parzelle Nr. I.________ unterschritten. Ein Näherbaurecht werde nicht in Aussicht gestellt. Durch den Abbruch und Neubau entfalle auch die Besitzstandsgarantie des ursprünglichen Gebäudes mit dem Grenzanbaurecht. Dies sei Thema bei der Baueingabe gewesen. Mit der Fassadensanierung hätte die Besitzstandsgarantie gewahrt bleiben können.