a) Der Beschwerdeführer stellt das Eventualbegehren, es sei ihm die nachträgliche Baubewilligung für das erstellte Gebäude Nr. B.________ zu erteilen. Falls die Beschwerdeinstanz zum Schluss gelange, es liege eine Überschreitung der Baubewilligung vor, sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs anzusetzen. Da seiner Auffassung nach keine Überschreitung der Baubewilligung vorliege, könne er innerhalb der Rechtsmittelfrist kein konkretes nachträgliches Baugesuch stellen, da unklar sei, welche Bauteile allenfalls nicht rechtmässig sein sollen.