Das Gebäude Nr. B.________ ist somit in der heutigen Form von der Gemeinde nie bewilligt worden. Insoweit liegt eine Überschreitung der Baubewilligung und damit ein formell rechtswidriger Zustand vor. Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich erfüllt. Ob auch die Gebäudehöhe und die Gebäudebreite überschritten sind, kann unter diesen Umständen offengelassen werden. 3. Materielle Baurechtswidrigkeit