__ abgesehen von der Westfassade praktisch vollständig abgebrochen und wiederaufgebaut hat. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass die bewilligten Pläne lückenhaft bezüglich der Gebäudemasse sind und keine Rückschlüsse zur Fassadengestaltung zulassen. Aus diesem Umstand kann er allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie in Bst. b ausgeführt, ist er für die rudimentären Baugesuchsunterlagen verantwortlich. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann sich die grundsätzliche Bewilligung der Gemeinde für das Pultdach und die Fassadensanierung nicht auf den weitgehenden Abbruch und Wiederaufbau des Gebäudes und die neue Fassadengestaltung beziehen. Das Gebäude Nr. B.___