Bst. c, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 6 5/12 BVD 120/2020/8 ganzer Aussenwände sind von der Bewilligung somit nicht erfasst. Das Gleiche gilt für die vorgenommene grundlegende Änderung der Fassadengestaltung auf der Nord- oder Ostseite.