Eine äussere Umgestaltung wie beispielsweise das Einbauen oder Aufheben von Fenstern und Türen bzw. Toren ist demgegenüber ebenso wenig von der Bewilligung erfasst, wie das vollständige Entfernen sämtlicher Bauteile der Nord-, Süd- und Ostfassaden und deren vollständiger Neuaufbau. Alle Arbeiten, die über die Bewilligung hinausgehen, wie zum Beispiel der vollständige Ersatz der Tragkonstruktion, der Bodenplatte oder 7 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9b