Zwar wurde mit dem Bauentscheid vom 23. Februar 2018 das Pultdach im Grundsatz bewilligt. Aufgrund der rudimentären Pläne umfasst die Bewilligung allerdings neben der Fassadensanierung höchstens die wegen des Pultdachs erforderlichen Ergänzungen der Fassaden mit dem bisherigen Material, so wie es der Beschwerdeführer an der Westfassade gemacht hat. Was die Fassadensanierung betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Angaben der Gemeinde wies das Gebäude Nr. 2017a als Fassadenaufbau eine Balkenkonstruktion mit Mauerwerkausfüllung und Holzverschalung auf. Mit der Bewilligung einer Fassadensanierung wurde bloss das Wiederinstandsetzen der bestehenden Aussenhaut des Gebäudes Nr. B.______