c) Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer für seine (zum Teil nachträglichen) Projektänderungsgesuche jeweils das ursprüngliche Baugesuchsformular verwendete, die Umschreibung der Projektänderung mit roter Farbe (Gesuch vom 8. Dezember 2017) bzw. mit blauer Farbe (Gesuch vom 24. April 2018) eintrug, das Gesuch handschriftlich neu datierte und unterzeichnete. Die übrigen Angaben wurden nicht angepasst. Auch bei den Plänen verwendete er Kopien vorheriger Baueingabepläne und zeichnete die Änderungen mit roter Farbe ein. Was die Fassadensanierung und den Ersatz des Satteldachs durch ein Pultdach beim Gebäude Nr. B.________ betrifft, sind die Projektpläne rudimentär.