Dieser habe im Vertrauen auf die Baubewilligung die geplanten Bauarbeiten in guten Treuen ausgeführt und dabei keine offensichtliche Überschreitung der Baubewilligung begangen. Allfällige Unklarheiten aufgrund fehlender Detailpläne seien zugunsten des Baugesuchstellers auszulegen. Dies habe zur Folge, dass keine nachgewiesene Überschreitung der Baubewilligung vorliege und damit keine Grundlage für eine Wiederherstellungsverfügung. Diese sei deshalb aufzuheben.