a) Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, er verfüge über eine rechtskräftige Baubewilligung für die ausgeführten Bauarbeiten. Damit entfalle jegliche Grundlage für eine Wiederherstellungsverfügung. Die Baubewilligung sei zwar zu wenig detailliert ausgefallen und die Gemeinde habe es unterlassen, Detailpläne zu verlangen. Dieses Versäumnis der Baubewilligungsbehörde dürfe nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gereichen. Dieser habe im Vertrauen auf die Baubewilligung die geplanten Bauarbeiten in guten Treuen ausgeführt und dabei keine offensichtliche Überschreitung der Baubewilligung begangen.