Von einer Sanierung der Fassade könne somit nicht gesprochen werden. Ein nachträgliches Baugesuch könne kaum bewilligt werden, da der Grenzabstand unterschritten werde und ein Näherbaurecht nicht in Aussicht stehe. Durch den Abbruch und Neubau entfalle die Besitzstandsgarantie. Die Bauausführung entspreche einem Neubau und nicht einer Sanierung. Die Wiederherstellungsmassnahmen lägen sowohl im öffentlichen als auch im nachbarlichen Interesse und seien nicht unverhältnismässig.