Ein Neubau, wie er nun erstellt worden sei, hätte aufgrund der Unterschreitung des Grenzabstandes gegenüber den Parzellen Nrn. K.________ und I.________ nicht bewilligt werden können, zumal einer der Grundeigentümer ein Näherbaurecht immer ausgeschlossen habe. Für den Bau der an sich bewilligungsfreien Bodenplatte habe das gesamte ursprüngliche Gebäude abgerissen werden müssen, was baubewilligungspflichtig sei. Ursprünglich habe das Gebäude als Fassadenaufbau eine Balkenkonstruktion mit Mauerwerkausfüllung und Holzverschalung aufgewiesen. Alle Fassadenteile sein entfernt und neu aufgebaut worden. Von einer Sanierung der Fassade könne somit nicht gesprochen werden.