4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 19. März 2020 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, das erstellte Dach entspreche in seiner Form zwar der Bewilligung, jedoch komme es auf einen unbewilligten Neubau zu liegen und nicht auf das ursprüngliche Gebäude. Ein Neubau, wie er nun erstellt worden sei, hätte aufgrund der Unterschreitung des Grenzabstandes gegenüber den Parzellen Nrn.