Die sanierte Fassade müsse als innerhalb der erteilten Baubewilligung liegend qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer verfüge somit über eine rechtskräftige Baubewilligung für sämtliche ausgeführte Bauarbeiten. Damit entfalle jegliche Grundlage für eine Wiederherstellungsverfügung. Sollte die Beschwerdeinstanz wider Erwarten der Auffassung sein, dass eine Überschreitung der Baubewilligung vorliege, so sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuches für allfällige Überschreitungen anzusetzen.