Baubewilligung sei grundsätzlich erteilt worden. Die Ostfassade weise nun in beiden Stockwerken Fenster auf. Dies stelle eine Veränderung im Vergleich zur früheren Situation dar, als die Eternitfassade lediglich ein Garagentor enthalten habe, das nach der Sanierung weggefallen sei. Auch in diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass die Gemeinde die Baubewilligung zur Sanierung der Fassade erteilt habe. Weder aus der Baueingabe noch der Baubewilligung und den dazugehörigen Bauplänen würden nähere Details zur genauen Gestaltung der sanierten Fassade hervorgehen. Die sanierte Fassade müsse als innerhalb der erteilten Baubewilligung liegend qualifiziert werden.