Dieser Ersatz sei nicht baubewilligungspflichtig. Auch bezüglich der Sanierung der Fassade habe festgestellt werden müssen, dass die erteilte Bewilligung keine detaillierten Rückschlüsse auf die Fassadengestaltung zulasse. Das Gebäude habe zuvor eine Eternitfassade aufgewiesen, die sanierungsbedürftig gewesen sei. Aus diesem Grund sei für die Sanierung ein Baugesuch eingereicht worden. Die 2/12 BVD 120/2020/8