3. Gegen die Wiederherstellungsverfügung reichte der Beschwerdeführer am 24. Februar 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragte, die angefochtene Wiederherstellungsverfügung sei aufzuheben. Eventuell sei ihm die nachträgliche Baubewilligung für das erstellte Gebäude zu erteilen. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, das Pultdach sei bewilligt worden, weshalb seine Entfernung nicht verlangt werden könne. Die Wiederherstellungsverfügung sei deshalb bezüglich des Daches aufzuheben. Die Dimensionen des Gebäudes Nr. B.________ seien nicht verändert worden.