Sie machten unter anderem geltend, sie hätten im Zusammenhang mit dem Neubau der Werkhalle auf die Einhaltung des Grenzabstands von 5 m bestanden. Sie äusserten die Befürchtung, der Beschwerdeführer wolle seinen ursprünglichen Plan, das Gebäude bis an die Grenze zu errichten, nun etappenweise umsetzen. Mit Bauentscheid 1/12 BVD 120/2020/8