b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführerinnen drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie haben damit Verfahrenskosten im Umfang von CHF 600.00 zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag (Art. 106 VRPG). Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 200.00 trägt daher der Kanton.