a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG23 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV24). Mit der Reduktion der Kosten von CHF 2387.15 auf CHF 2202.50 dringen die Beschwerdeführerinnen nur zu einem kleinen Teil mit ihrer Beschwerde durch. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch ein Verfahrensmangel (Gehörsverletzung) geheilt werden musste. Auch nach Einsicht in die Belege, aus denen sich der Rechnungsbetrag ergibt, hielten die Beschwerdeführerinnen an ihrem Rechtsbegehren um Aufhebung der Kostenverfügung fest.