Dies war den Beschwerdeführerinnen spätestens seit der ersten Ersatzvornahme hinreichend bekannt. Die Gemeinde ist daher berechtigt, für den beauftragten Unternehmer und die Handwerker mehr als nur eine Entschädigung für die halbe Stunde, welche alle vor Ort waren, in Rechnung zu stellen. Nebst der notwenigen Vorbereitungszeit rechtfertigt sich auch ein Zuschlag, da sich die Betroffenen die erwartetet Zeit freigehalten hatten und sich zuerst umorientieren und anderweitig Arbeit suchen mussten. Der für die drei Metallbauarbeiter und das Montagefahrzeug der Firma aus K.________ in Rechnung gestellte Einsatz von sechs Stunden für CHF